Gesetze / Landesrecht Bayern / Versammlungsstättenverordnung

VStättV

§ 12 Toilettenräume

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/12#abs-1 (1) Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und Herren haben. Toiletten sollen in jedem Geschoss angeordnet werden. Es sollen mindestens vorhanden sein:

Besucherplätze

Damentoiletten

Herrentoiletten

Toilettenbecken

Toilettenbecken

Urinalbecken

bis 1000 je 100

1,2

0,8

1,2

über 1000 je weitere 100

0,8

0,4

0,6

über 20000 je weitere 100

0,4

0,3

0,6

Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. Soweit die Aufteilung der Toilettenräume nach Satz 2 nach der Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden. Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/12#abs-2 (2) Für Rollstuhlbenutzer muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je zehn Plätze für Rollstuhlbenutzer eine Toilette, vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/12#abs-3 (3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben.

§ 11 § 13