Gesetze / Landesrecht Bayern / Versammlungsstättenverordnung
VStättV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/1#abs-1 (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucher fassen;
3. Sportstadien, die mehr als 5000 Besucher fassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/1#abs-2 (2) Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen:
1. für Sitzplätze an Tischen:
ein Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraums,
2. für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze:
zwei Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraums,
3. für Stehplätze auf Stufenreihen:
zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
4. bei Ausstellungsräumen:
ein Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraums.
Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gelten Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/1#abs-3 (3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,
3. Ausstellungsräume in Museen,
4. Fliegende Bauten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/1#abs-4 (4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen der Art. 28 Abs. 3 Satz 2, Art. 29 Abs. 4 Nrn. 1 und 2, Art. 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Art. 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Art. 38 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 sowie des Art. 39 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 BayBO sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/1#abs-5 (5) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Türkei oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.