Gesetze / Landesrecht Bayern / Versammlungsstättenverordnung
VStättV§ 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/34#abs-1 (1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/34#abs-2 (2) Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit nur bereitgestellt werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/34#abs-3 (3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf aufgehängt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/34#abs-4 (4) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbeondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden.