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VStättV

§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/38#abs-1 (1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/38#abs-2 (2) Während des Betriebs von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/38#abs-3 (3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/38#abs-4 (4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebs verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/38#abs-5 (5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Der Veranstalter ist verantwortlich für die Verpflichtungen, die er vertraglich übernommen hat. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.

§ 37 § 39