Gesetze / EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz

EU-VSchDG

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 01.01.2026

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/1#abs-2 (2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben die Zuständigkeiten und Befugnisse nach

1.
den Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung oder Durchführung der im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassen sind, oder
2.
den im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und nach den in ihrem Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/1#abs-3 (3) Die Befugnisse nach diesem Gesetz gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen vorgesehen sind.

§ 2