nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 VSU (Bayern) — Fortbildung

Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sachverständige haben dafür Sorge zu tragen, dass sie stets die aktuell erforderliche Sachkunde besitzen. Hierzu haben sie regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre ab ihrer Bekanntgabe nach § 3, an einer geeigneten Fortbildung in den jeweiligen Sachgebieten, für die die Zulassung ausgesprochen wurde, teilzunehmen. Die Teilnahme ist der Zulassungsstelle unaufgefordert nachzuweisen.