Gesetze / Landesrecht Bayern / Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung

VSU

§ 12 Analytische Qualitätssicherung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSU/12#abs-1 (1) Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten vorzunehmen und auf Anfrage der Zulassungsstelle nachzuweisen. Die Analytische Qualitätssicherung erstreckt sich jeweils auf das gesamte Untersuchungsverfahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSU/12#abs-2 (2) Untersuchungsstellen unterliegen der laufenden Kontrolle durch die Zulassungsstelle. Diese führt innerhalb des Zulassungszeitraums einmal ein Wiederholaudit durch. Bei Hinweisen auf Verschlechterung der Probenahme- oder der Analysenqualität kann sie jederzeit außerplanmäßige Audits durchführen.

§ 11 § 13