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# § 12 VSU (Bayern) — Analytische Qualitätssicherung

Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten vorzunehmen und auf Anfrage der Zulassungsstelle nachzuweisen. Die Analytische Qualitätssicherung erstreckt sich jeweils auf das gesamte Untersuchungsverfahren.

(2) Untersuchungsstellen unterliegen der laufenden Kontrolle durch die Zulassungsstelle. Diese führt innerhalb des Zulassungszeitraums einmal ein Wiederholaudit durch. Bei Hinweisen auf Verschlechterung der Probenahme- oder der Analysenqualität kann sie jederzeit außerplanmäßige Audits durchführen.

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Zitiervorschlag: § 12 VSU (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VSU/12

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