Gesetze / Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung

VSGZustV

§ 5 Örtliche Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSGZustV/5#abs-1 (1) Örtlich zuständige Behörde ist für Verpflichtungen, die betreffen:

1.
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
die Behörde, in deren Bezirk sie zugelassen sind,
2.
(weggefallen)
3.
sonstige Verkehrsmittel
die Behörde, in deren Bezirk der Eigentümer oder Besitzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ist der Eigentümer oder Besitzer eine juristische Person, so ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Verwaltung der juristischen Person geführt wird,
4.
Verkehrsanlagen und -einrichtungen
die Behörde, in deren Bezirk sich die Anlagen und Einrichtungen befinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSGZustV/5#abs-2 (2) Für Verpflichtungen, die Verkehrsmittel betreffen, ist in dringenden Fällen auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich die Verkehrsmittel befinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSGZustV/5#abs-3 (3) Für Verpflichtungen, die Straßenbahnen betreffen, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die örtliche Betriebsleitung der Straßenbahn ihren Sitz hat.

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