Gesetze / Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
VSGZustV§ 5 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSGZustV/5#abs-1 (1) Örtlich zuständige Behörde ist für Verpflichtungen, die betreffen:
die Behörde, in deren Bezirk sie zugelassen sind,
die Behörde, in deren Bezirk der Eigentümer oder Besitzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ist der Eigentümer oder Besitzer eine juristische Person, so ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Verwaltung der juristischen Person geführt wird,
die Behörde, in deren Bezirk sich die Anlagen und Einrichtungen befinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSGZustV/5#abs-2 (2) Für Verpflichtungen, die Verkehrsmittel betreffen, ist in dringenden Fällen auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich die Verkehrsmittel befinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSGZustV/5#abs-3 (3) Für Verpflichtungen, die Straßenbahnen betreffen, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die örtliche Betriebsleitung der Straßenbahn ihren Sitz hat.
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 aufgehoben durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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01.09.1999 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 1999 (BGBl. I 1909)
BGBl. 1999 I S. 1909
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