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VSG NRW§ 42 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/42#abs-1 (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur eigenen Aufklärung beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, erforderlich ist. Darf die Verfassungsschutzbehörde eine Maßnahme nur zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten einsetzen, so darf sie die durch den Einsatz dieses Mittels erhobenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Aufklärung ebenso beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/42#abs-2 (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf dem Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten übermitteln, soweit sich aus ihnen Erkenntnisse über einen Vorgang im Ausland von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung ergeben. Darf die Verfassungsschutzbehörde ein besonderes Mittel nur zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten einsetzen, so darf sie die durch den Einsatz dieses Mittels erlangten personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Weitergabe von Erkenntnissen über einen Vorgang übermitteln, zu dessen Aufklärung der Bundesnachrichtendienst dieses Mittel einsetzen dürfte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/42#abs-3 (3) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen für deren Aufgabenerfüllung übermitteln, wenn diese im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zum Schutz besonders gewichtiger Schutzgüter gemäß § 2 Absatz 3 vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist. Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 39 und 40 nicht vor, darf die empfangende Stelle die übermittelten Daten nicht für Maßnahmen nutzen, die die betroffene Person mit unmittelbarer Außenwirkung belasten.