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VSG NRW§ 41 Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Strafverfolgung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/41#abs-1 (1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt personenbezogene Daten an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/41#abs-2 (2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 sind
1. solche, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind,
2. aus dem Strafgesetzbuch:
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1, § 87 Absatz 1, den §§ 88, 89 Absatz 1 und 2, § 89c Absatz 5, § 90 Absatz 3, § 90a Absatz 3, § 90b Absatz 1, den §§ 95, 97 Absatz 1, § 98 Absatz 1 Satz 1, den § 99 Absatz 1 und § 100a Absatz 1 bis 3,
b) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d, 109e Absatz 1 bis 3 und 5 Halbsatz 1, § 109f und § 109g Absatz 1 und 3,
c) Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 111, soweit zu einer Straftat aufgefordert wird, welche im Höchstmaß mehr als fünf Jahre Freiheitsstrafe androht oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe und Teil dieses Katalogs im Übrigen ist, § 113 Absatz 2 und § 114 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 115,
d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 129 Absatz 5 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 129b, 129a Absatz 3 und 5, auch in Verbindung mit den §§ 129b, 130 Absatz 1 und 3 und § 138 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2,
e) Urkundenfälschung nach den §§ 271 Absatz 3 und 4, 275 Absatz 2 Alternative 1, auch in Verbindung mit § 276a und § 276 Absatz 2, auch in Verbindung mit 276a,
f) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 309 Absatz 6, 310 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 Alternative 1, § 315 Absatz 4 und 5, § 315b Absatz 1 und 2, § 316b Absatz 1 und 2 und § 316c Absatz 4 und
g) Straftaten im Amt nach den §§ 339 und 348,
3. vorsätzliche Straftaten nach § 18 Absatz 1, 1a, 7 und 8 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 71) geändert worden ist,
4. Straftaten nach § 19 Absatz 1, § 20a Absatz 1 und § 22a Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 47) geändert worden ist, sowie
5. Straftaten nach § 51 Absatz 1 und § 52 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/41#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 übermittelt die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten, die sie durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 15 Alternative 2 erhoben hat, an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Straftat nach § 100b Absatz 2 der Strafprozeßordnung begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 15 Alternative 1 erhoben hat, ist nicht zulässig.