Gesetze / Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
VSBG§ 23 Entgelt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/23#abs-1 (1) Ist ein Unternehmer an dem Streitbeilegungsverfahren beteiligt, so kann von dem Verbraucher ein Entgelt nur erhoben werden, wenn der Antrag des Verbrauchers unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist; in diesem Fall beträgt das Entgelt höchstens 30 Euro. In sonstigen Fällen kann die Verbraucherschlichtungsstelle vom Verbraucher ein angemessenes Entgelt verlangen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/23#abs-2 (2) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann vom Unternehmer, der zur Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren bereit ist oder verpflichtet ist, ein angemessenes Entgelt verlangen.