Gesetze / Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
VSBG§ 17 Rechtliches Gehör
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/17#abs-1 (1) Die Parteien erhalten rechtliches Gehör und können Tatsachen und Bewertungen vorbringen. Die Verbraucherschlichtungsstelle kann den Parteien eine angemessene Frist zur Stellungnahme setzen. Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/17#abs-2 (2) Der Streitmittler kann die Streitigkeit mit den Parteien mündlich erörtern, wenn diese Möglichkeit in der Verfahrensordnung der Verbraucherschlichtungsstelle vorgesehen ist und die Parteien zustimmen.