Gesetze / Vereinsregisterverordnung

VRV

§ 27 Eintragung in das maschinell geführte Vereinsregister

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRV/27#abs-1 (1) Einer Eintragungsverfügung bedarf es nicht, wenn die Eintragungen in das maschinell geführte Vereinsregister von dem Rechtspfleger selbst vorgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRV/27#abs-2 (2) Bei der Überprüfung nach § 55a Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll die Eintragung auch auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit, Verständlichkeit und auf ihre Übereinstimmung mit der Eintragungsverfügung durchgesehen werden.

§ 26 § 28