Gesetze / VRRL

VRRL

Art 29 Berichtspflichten

Stand: 02.10.2026

1. Macht ein Mitgliedstaat von einer Regelungsmöglichkeit nach Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absätze 7 und 8, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 9 Absätze 1a und 3, Artikel 16 Absätze 2 und 3, Artikel 16a Absätze 2 und 9, Artikel 16b Absatz 7 sowie Artikel 16e Gebrauch, so setzt er die Kommission hierüber bis zum 19. Dezember 2025 sowie über etwaige spätere Änderungen in Kenntnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRRL/29#abs-2 (2) Die Kommission stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen den Verbrauchern und den Unternehmern leicht zugänglich sind, u. a. auf einer speziellen Webseite.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VRRL/29#abs-3 (3) Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Informationen an die anderen Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament weiter. Die Kommission hört die Beteiligten zu diesen Informationen an.

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