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Art 22a Harmonisierte Mitteilung und harmonisierte Kennzeichnung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRRL/22a#abs-1 (1) Um sicherzustellen, dass die Verbraucher in der gesamten Union gut informiert sind und ihre Rechte leicht verstehen können, wird für die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe l eine harmonisierte Mitteilung und für die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe ea und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe la eine harmonisierte Kennzeichnung verwendet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRRL/22a#abs-2 (2) Bis 27. September 2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gestaltung und den Inhalt der in Absatz 1 genannten harmonisierten Mitteilung fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VRRL/22a#abs-3 (3) Die harmonisierte Mitteilung enthält die wichtigsten Elemente des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, einschließlich seiner in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Mindestdauer von zwei Jahren und eines allgemeinen Verweises darauf, dass das gesetzliche Gewährleistungsrecht nach nationalem Recht länger sein kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VRRL/22a#abs-4 (4) Bis 27. September 2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gestaltung und den Inhalt der in Absatz 1 genannten harmonisierten Kennzeichnung fest.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VRRL/22a#abs-5 (5) Die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung sind für die Verbraucher leicht erkennbar und verständlich sowie für Unternehmer leicht zu verwenden und zu reproduzieren.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VRRL/22a#abs-6 (6) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27a genannten Prüfverfahren erlassen.

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