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Art 16c Zahlung für die vor Widerruf des Vertrags erbrachte Dienstleistung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRRL/16c#abs-1 (1) Übt der Verbraucher das Widerrufsrecht nach Artikel 16b aus, so darf von ihm lediglich die Zahlung für die vom Unternehmer nach dem Fernabsatzvertrag tatsächlich erbrachten Dienstleistungen verlangt werden. Der Verbraucher bezahlt diese Dienstleistungen unverzüglich. Der zu zahlende Betrag darf

a) einen Betrag nicht überschreiten, der dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen am Gesamtumfang der im Fernabsatzvertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht;

b) in keinem Fall so bemessen sein, dass er als Vertragsstrafe ausgelegt werden könnte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRRL/16c#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Verbraucher keinen Betrag schulden, wenn sie einen Versicherungsvertrag widerrufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VRRL/16c#abs-3 (3) Der Unternehmer darf vom Verbraucher nur dann eine Zahlung nach Absatz 1 dieses Artikels verlangen, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass der Verbraucher über den zu zahlenden Betrag nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe p ordnungsgemäß unterrichtet worden ist. Der Unternehmer kann eine solche Zahlung jedoch nicht verlangen, wenn er vor Ende der Widerrufsfrist nach Artikel 16b Absatz 1 ohne vorheriges Verlangen des Verbrauchers mit der Vertragsausführung begonnen hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VRRL/16c#abs-4 (4) Der Unternehmer erstattet dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem der Unternehmer die Mitteilung über den Widerruf erhält, jeden Betrag, den der Unternehmer vom Verbraucher nach dem Fernabsatzvertrag erhalten hat, mit Ausnahme des in Absatz 1 genannten Betrags.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VRRL/16c#abs-5 (5) Der Verbraucher erstattet dem Unternehmer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem der Verbraucher den Vertrag widerruft, jeden Betrag, den er vom Unternehmer erhalten hat.

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