Gesetze / VRRL

VRRL

Art 12 Wirkungen des Widerrufs

Stand: 02.10.2026

Mit der Ausübung des Widerrufsrechts enden die Verpflichtungen der Vertragsparteien

a) zur Erfüllung des Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags oder

b) zum Abschluss des Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags, sofern der Verbraucher dazu ein Angebot abgegeben hat.

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