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§ 8 VPSW (Bayern) — Aufsicht

Sachverständigenverordnung Wasser

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landesamt ist zuständige Stelle im Sinn von § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz.

(2) Die anerkannten privaten Sachverständigen unterstehen der Aufsicht des Landesamts. Das Landesamt kann vom Sachverständigen Angaben, Unterlagen und Daten verlangen, die sich auf den Fortbestand der Anerkennungsvoraussetzungen, auf die Ausübung der Aufgaben und die Einhaltung der besonderen Pflichten des Sachverständigen beziehen.