Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung Qualifizierungsaufstieg StAV
VOQualiA StAV§ 6 Aufstiegslehrgang
Stand: 26.08.2026
Beamtinnen und Beamte, deren Facharbeit während der Qualifizierung mit „ausreichend“ bewertet wurde, nehmen im Anschluss an die Qualifizierung an einem dreimonatigen Aufstiegslehrgang teil. Die Inhalte des Aufstiegslehrgangs ergeben sich aus der Anlage 3. Der Aufstiegslehrgang wird mit der Aufstiegsprüfung abgeschlossen.