Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO
B/M§ 13 Akkreditierung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/13#abs-1 (1) Die Bachelor- und Master-Studiengänge bedürfen der Akkreditierung. Vor Abschluss des Vertrages über die Akkreditierung hat die Universität bei der Vorbereitung des Antrages das zuständige Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen mit einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/13#abs-2 (2) Über die Teilnahme am Modellversuch entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Ministerium auf Antrag der jeweiligen Universität.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 13 B/M →
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- BVerwG, 09.12.2004 – 3 C 37.03Zitiert von 27
- BVerwG, 01.06.2006 – 3 C 16.06Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.