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§ 13 B/M (Nordrhein-Westfalen) — Akkreditierung

VO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bachelor- und Master-Studiengänge bedürfen der Akkreditierung. Vor Abschluss des Vertrages über die Akkreditierung hat die Universität bei der Vorbereitung des Antrages das zuständige Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen mit einzubeziehen.

(2) Über die Teilnahme am Modellversuch entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Ministerium auf Antrag der jeweiligen Universität.