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B/M

§ 11 Noten der Ersten Staatsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/11#abs-1 (1) Die Noten in den Unterrichtsfächern, in Erziehungswissenschaft und in der Master-Arbeit werden für das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung aus den Bachelor- und den Master-Prüfungsleistungen übernommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/11#abs-2 (2) Mit der Verleihung der jeweiligen Bachelor- und Master-Abschlussbezeichnung wird von der Universität ein "Diploma Supplement" ausgestellt, das über die absolvierten Studienmodule und die erbrachten Prüfungsleistungen Auskunft gibt und Teil des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/11#abs-3 (3) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungsleistungen, wobei das Ergebnis der Master-Arbeit doppelt gewichtet wird.

§ 10 § 12