Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
VO-_ERMPERSSTAV§ 9 Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften anderer Bundesländer
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-_ERMPERSSTAV/9#abs-1 (1) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen und Beamten, soweit diese berechtigt sind, im Land Brandenburg polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.