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§ 9 VO-_ERMPERSSTAV (Brandenburg) — Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften anderer Bundesländer

Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen und Beamten, soweit diese berechtigt sind, im Land Brandenburg polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.