Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch (ZuVO SGB)
VO-ZUVOSGB_2016§ 1
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ZUVOSGB_2016/1#abs-1 (1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder sind zuständige Behörden (Versicherungsämter) im Sinne des § 92 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) - vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845). Die Übertragung der Aufgaben eines Versicherungsamtes auf weitere Große kreisangehörige Städte sowie der Widerruf der Übertragung richten sich nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ZUVOSGB_2016/1#abs-2 (2) Die Versicherungsämter sind zuständig für:
das Erteilen von Auskunft in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB IV),
die Entgegennahme von Anträgen auf Leistungen aus der Sozialversicherung (§ 93 Abs. 2 Satz 1 SGB IV)
die Sachverhaltsaufklärung, die Beweismittelführung, das Äußern zu entscheidungserheblichen Tatsachen, das Weiterleiten von Unterlagen an den Versicherungsträger (§ 93 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Die den Versicherungsämtern durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben bleiben unberührt.