Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter des Landes Brandenburg

VO-ZUSTFINANZAEMTER_2018

§ 1

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ZUSTFINANZAEMTER_2018/1#abs-1 (1) Die in Anlage 1 bezeichneten Finanzämter sind jeweils in ihrem Bezirk für die von den Finanzämtern wahrzunehmenden Aufgaben der Steuerverwaltung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ZUSTFINANZAEMTER_2018/1#abs-2 (2) Den in Anlage 2 bezeichneten Finanzämtern werden in dem dort beschriebenen Umfang Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ZUSTFINANZAEMTER_2018/1#abs-3 (3) Die Aufgaben des Technischen Finanzamtes Cottbus sind in der Verordnung zur Errichtung des Technischen Finanzamtes vom 27. April 2004 (GVBl. II S. 322) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

Einzelnorm

§ 2