Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Erkner, Wasserfassungen Neu Zittauer und Hohenbinder Straße

VO-WSG_ERKNER

§ 11 Übergangsregelung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-WSG_ERKNER/11#abs-1 (1) Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete und betriebene Anlagen gilt das Verbot des Betreibens gemäß § 3 Nummer 3, 4 und 7 sowie § 4 Nummer 1 nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-WSG_ERKNER/11#abs-2 (2) Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Einleitungen oder Versickerungen von Niederschlagswasserabflüssen von mittel oder hoch belasteten Herkunftsflächen in den Untergrund ohne wasserrechtliche Erlaubnis gilt das Verbot des § 3 Nummer 40 nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Einzelnorm

§ 10 § 12