(1) Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete und betriebene Anlagen gilt das Verbot des Betreibens gemäß § 3 Nummer 3, 4 und 7 sowie § 4 Nummer 1 nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2) Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Einleitungen oder Versickerungen von Niederschlagswasserabflüssen von mittel oder hoch belasteten Herkunftsflächen in den Untergrund ohne wasserrechtliche Erlaubnis gilt das Verbot des § 3 Nummer 40 nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Einzelnorm