Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördliche Verordnung über das Anlegen von Wundstreifen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen am Waldrand

VO-OBVANLWU

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-OBVANLWU/3#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 und 2 das Anlegen eines Wundstreifens unterlässt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-OBVANLWU/3#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-OBVANLWU/3#abs-3 (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Forstbehörde.

Einzelnorm

§ 2 § 4