Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wittenberge-Rühstädter Elbniederung“

VO-NSG_WITT_RUEH_ELBNIEDERUNG

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_WITT_RUEH_ELBNIEDERUNG/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 2 124 ha . Es umfasst Flächen in den Fluren:

Gemeinde/Stadt Gemarkung Flur

Bad Wilsnack

Klein Lüben

1 und 2;

Groß Lüben

16 und 17;

Groß Breese

Kuhblank

1;

Rühstädt

Abbendorf

2;

Bälow

1 bis 4;

Gnevsdorf

1 und 2;

Rühstädt

1 bis 4, 6 bis 10;

Wittenberge

Garsedow

1 und 2;

Hinzdorf

1 bis 3;

Lütjenheide

1;

Schadebeuster

1 und 2;

Zwischendeich

1.

Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_WITT_RUEH_ELBNIEDERUNG/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und die in Anlage 3 Nummer 2 aufgeführten acht topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 4 sowie 1a bis 4a ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 3 aufgeführten 30 Flurkarten mit den Blattnummern 1 bis 30. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 2 gemäß Absatz 5 hinterlegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_WITT_RUEH_ELBNIEDERUNG/2#abs-3 (3) Innerhalb des Naturschutzgebietes sind die Zone 1 (Deichvorland mit 712 Hektar) und die Zone 2 (Extensivzone Deichhinterland mit 334 Hektar) mit unterschiedlichen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Grenzen der Zonen sind in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in den Flurkarten gemäß Absatz 2 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 3 aufgeführten 30 Flurkarten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_WITT_RUEH_ELBNIEDERUNG/2#abs-4 (4) Die Grenze der in § 3 Absatz 2 aufgeführten, innerhalb des Naturschutzgebietes gelegenen Teilflächen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Cumlosen-Wittenberge-Rühstädter Elbniederung“ sind in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1a, 2a, 3a und 4a mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_WITT_RUEH_ELBNIEDERUNG/2#abs-5 (5) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3