Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Treplin - Alt Zeschdorfer Fließtal“

VO-NSG_TREPLIN_ALT_ZESCHDORFER_FLIESSTAL

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_TREPLIN_ALT_ZESCHDORFER_FLIESSTAL/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 132 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Treplin

Treplin

2, 4;

Zeschdorf

Alt Zeschdorf

1, 3;

Zeschdorf

Petershagen

3;

Zeschdorf

Döbberin

2.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_TREPLIN_ALT_ZESCHDORFER_FLIESSTAL/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 und 2 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 3 aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_TREPLIN_ALT_ZESCHDORFER_FLIESSTAL/2#abs-3 (3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Zone 1 festgesetzt, in der Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben. Die Zone 1 umfasst drei Teilflächen mit insgesamt rund 42 Hektar und liegt in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Treplin

Treplin

4;

Zeschdorf

Alt Zeschdorf

1, 3.

Die Grenze der Zone 1 ist in den in Anlage 2 Nummer 1 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 und 2 sowie in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 3 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_TREPLIN_ALT_ZESCHDORFER_FLIESSTAL/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3