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§ 2 VO-NSG_TREPLIN_ALT_ZESCHDORFER_FLIESSTAL (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Treplin - Alt Zeschdorfer Fließtal“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 132 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Treplin

Treplin

2, 4;

Zeschdorf

Alt Zeschdorf

1, 3;

Zeschdorf

Petershagen

3;

Zeschdorf

Döbberin

2.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 und 2 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 3 aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Zone 1 festgesetzt, in der Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben. Die Zone 1 umfasst drei Teilflächen mit insgesamt rund 42 Hektar und liegt in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Treplin

Treplin

4;

Zeschdorf

Alt Zeschdorf

1, 3.

Die Grenze der Zone 1 ist in den in Anlage 2 Nummer 1 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 und 2 sowie in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 3 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

(4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.