Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tanneberger Sumpf-Gröbitzer Busch“
VO-NSG_TANNEBERG_GROEBITZ§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 21.08.2026
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:
die Stauhöhe und Staudauer der Gräben soll auf der Grundlage einer noch zu erstellenden Konzeption auf den Schutzzweck abgestimmt werden;
die Beweidung des Grünlandes soll als Portionsweide erfolgen;
Tot- und Altholz soll im Gebiet verbleiben;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gräben soll abschnittsweise und jeweils auf einer Uferseite zulässig sein.