Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tanneberger Sumpf-Gröbitzer Busch“

VO-NSG_TANNEBERG_GROEBITZ

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:

die Stauhöhe und Staudauer der Gräben soll auf der Grundlage einer noch zu erstellenden Konzeption auf den Schutzzweck abgestimmt werden;

die Beweidung des Grünlandes soll als Portionsweide erfolgen;

Tot- und Altholz soll im Gebiet verbleiben;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gräben soll abschnittsweise und jeweils auf einer Uferseite zulässig sein.

§ 5 § 7