Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tanneberger Sumpf-Gröbitzer Busch“

VO-NSG_TANNEBERG_GROEBITZ

§ 3 Schutzzweck

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_TANNEBERG_GROEBITZ/3#abs-1 (1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das durch eine vielfältig strukturierte Niedermoorlandschaft mit einem kleinräumigen Wechsel von Grünland, Brachen und Feuchtwaldbereichen charakterisiert wird, ist

die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Grünlandgesellschaften, Erlen-Eschen- und Erlenbruchwald sowie von temporären Kleingewässern, Fließgewässern und Hochstaudenfluren beziehungsweise Laubgebüschen nasser Standorte;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, wie Greifvögel, Schreitvögel, Wiesen- und Gebüschbrüter sowie Amphibien, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Bekassine (Gallinago gallinago), Schafstelze (Motacilla flava), Kiebitz (Vanellus vanellus) und Moorfrosch (Ranaarvalis);

die Entwicklung feuchtgebietstypischer Lebensgemeinschaften im Rahmen eines regionalen Biotopverbundes entlang des Flusses „Kleine Elster“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_TANNEBERG_GROEBITZ/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Tanneberger Sumpf-Gröbitzer Busch“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe als natürlichem Lebensraumtyp von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 2 § 4