Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schnelle Havel“

VO-NSG_SCHNELLE_HAVEL

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SCHNELLE_HAVEL/5#abs-1 (1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und in § 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Rauhfutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und vergleichbare Rückstände aus Biogasanlagen oder Sekundärrohstoffdünger (wie zum Beispiel solche aus Abwasser, Klärschlamm oder Bioabfällen) einzusetzen,

bei Beweidung Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren zu schützen sind,

auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 23 und 24 gilt, wobei bei Narbenschäden eine umbruchlose Nachsaat von Grünland zulässig bleibt;

die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

eine Nutzung der Laubwälder einzelstamm- bis truppweise erfolgt,

auf den übrigen Flächen Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe von maximal 0,5 Hektar zulässig sind,

nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,

das Befahren des Waldes nur auf Wegen und Rückegassen erfolgt,

Bäume mit Horsten und Höhlen nicht gefällt werden,

je Hektar mindestens sieben Stück stehendes Totholz (mehr als 35 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß) nicht gefällt werden und liegendes Totholz (ganze Bäume mit einem Durchmesser über 65 Zentimeter am stärksten Ende) im Bestand verbleibt,

§ 4 Absatz 2 Nummer 17 und 23 gilt;

die den in § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,

§ 4 Absatz 2 Nummer 19 gilt;

die Teichbewirtschaftung, die den Anforderungen des § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entspricht und die im Sinne der guten fachlichen Praxis gemäß den Leitlinien zur naturschutzgerechten Teichwirtschaft in Brandenburg vom 16. März 2011 auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen durchgeführt wird.

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Absatz 2 Nummer 19 und 20 gilt;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass aa)

in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres die Jagd nur vom Ansitz aus erfolgt,

bb)

die Jagd auf Wasservögel in der Zeit vom 1. September eines jeden Jahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres im Bereich des Stausees Neuholland verboten ist,

cc)

die Fallenjagd mit Lebendfallen erfolgt und in einem Abstand von bis zu 100 Metern vom Ufer aller innerhalb des Schutzgebietes liegenden Gewässer aus verboten ist; Ausnahmen von der Einhaltung dieses Abstandes kann die untere Naturschutzbehörde erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,

dd)

keine Baujagd in einem Abstand von bis zu 100 Metern vom Ufer aller innerhalb des Schutzgebietes liegenden Gewässer aus vorgenommen wird,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,

das Aufstellen mobiler Ansitzeinrichtungen,

die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope sowie in einem Mindestabstand von 20 Metern vom Gewässerrand;

Ablenkfütterungen sowie die Anlage und Unterhaltung von Ansaatwildwiesen und Wildäckern sind unzulässig; im Übrigen bleiben jagdrechtliche Regelungen nach § 41 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg unberührt;

die Genehmigung von Maßnahmen zur Vergrämung und Tötung von Kormoranen im Bereich der fischereilich genutzten Teiche durch die zuständige Naturschutzbehörde, sofern hierfür die erforderliche artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung oder Befreiung vorliegt. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden; sie ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht wesentlich von der Maßnahme beeinträchtigt wird;

das Befahren der Schnellen Havel mit muskelkraftbetriebenen Wasserfahrzeugen ab der in den Karten zu dieser Verordnung nach § 2 Absatz 2 (Topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000, Blattnummer 6 und Liegenschaftskarte, Blattnummer 30) eingetragenen Stelle westlich der Ortslage Liebenwalde im südlichen Verlauf bis zur Einmündung des Malzer Kanals mit der Maßgabe, dass

das Befahren ausschließlich mit Einer- und Zweier-Kajaks erlaubt ist,

das Befahren ausschließlich vom 1. Juli eines jeden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres zulässig ist sowie frühestens eine Stunde vor Sonnenaufgang beginnt und spätestens eine Stunde nach Sonnenuntergang endet,

nicht entgegen der Strömung gefahren werden darf und vorhandene Steuer hochzuziehen sind, sofern sie tiefer als die Kiellinie gefahren werden;

das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch nach dem 30. Juni eines jeden Jahres;

die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;

der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und von sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen. Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;

die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen, sofern diese nicht unter die Nummern 10 und 11 fallen, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkie-rungen, touristische Informationen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur

Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 ( ABl. S. 1734), die durch die Bekanntmachung vom 1. Oktober 2013 (ABl. S. 2811) geändert worden ist, an Straßen und Wegen freigestellt;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;

die im Folgenden benannten Maßnahmen im Rahmen der Wassertourismusinitiative Nordbrandenburg (WIN), soweit die in § 3 Absatz 2 aufgeführten Lebensraumtypen und Arten nicht beeinträchtigt werden:

der Ersatzneubau für die Straßenbrücke Friedrichsthal über den Malzer Kanal mit Verlegung der Straßenanschlüsse,

die Errichtung einer Schleuse mit Schleusenkanal, Brücke, Fußgängerbrücke, Pumpwerk, Ufersicherungen am Malzer Kanal,

die Sanierung der Schleuse Sachsenhausen,

Kanalvertiefungen im Einfahrts- und Vorhafenbereich der Schleuse Sachsenhausen und im Bereich nördlich der Schleuse Sachsenhausen mit Uferräumung sowie die Ufersanierung und Beseitigung einzelner Untiefen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SCHNELLE_HAVEL/5#abs-2 (2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 4 § 6