Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Quaßliner Moor“
VO-NSG_QUASSLINER_MOOR§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 21.08.2026
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:
Die Anlagen zum Anstau der Ottoquelle und der obersten Quellbereiche sollen rückgebaut und entfernt werden.
Die Ottoquelle und die obersten Quellbereiche sollen durch geeignete Maßnahmen wiederhergestellt und erhalten werden.