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§ 6 VO-NSG_QUASSLINER_MOOR (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Quaßliner Moor“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

Die Anlagen zum Anstau der Ottoquelle und der obersten Quellbereiche sollen rückgebaut und entfernt werden.

Die Ottoquelle und die obersten Quellbereiche sollen durch geeignete Maßnahmen wiederhergestellt und erhalten werden.