Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Quaßliner Moor“

VO-NSG_QUASSLINER_MOOR

§ 3 Schutzzweck

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_QUASSLINER_MOOR/3#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet „Quaßliner Moor“ wird durch ein reich gegliedertes, mit sandigen Hügeln durchsetztes Bachtal im Meyenburger Sander geprägt. Das teilweise in eiszeitlich vorgeformten Schmelzwassertalungen liegende Gebiet enthält eine Vielzahl unbeeinflusster Quellbereiche in enger Verzahnung mit unterschiedlichen Biotoptypen wie zum Beispiel Quellfluren, Erlenbruchwäldern, Resten von Feuchtwiesen und trockenen Birkenwaldbereichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_QUASSLINER_MOOR/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient der

Erhaltung stark gefährdeter Lebensgemeinschaften besonders geschützter Pflanzenarten der Quellen (Quellfluren), der natürlichen, frei mäandrierenden sommerkühlen Bäche und der Feuchtwiesen;

Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensstätte und als potenzielles Wiederausbreitungszentrum bestandsbedrohter Tierarten und Tierartengemeinschaften wie Vögel, hier insbesondere der an Gewässer und Feuchtgebiete gebundenen Arten und Höhlenbrüter sowie der Amphibien und Reptilien;

landschaftsökologisch orientierten Erforschung eines länderübergreifenden Biotopverbundsystems mit dem 1967 unter Schutz gestellten gleichlautenden Naturschutzgebiet „Quaßliner Moor“ in Mecklenburg-Vorpommern und den gleichlautenden Naturschutzgebieten „Marienfließ“ in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_QUASSLINER_MOOR/3#abs-3 (3) Die Unterschutzstellung dient insbesondere der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Quaßliner Moor“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion als natürlichem Lebensraumtyp von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Bachneunauge (Lampetra planeri) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4