Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Quaßliner Moor“

VO-NSG_QUASSLINER_MOOR

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_QUASSLINER_MOOR/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 24 Hektar. Es umfasst im Gebiet der Gemarkung Stepenitz in der Flur 1 die Flurstücke 205 und 206.

Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_QUASSLINER_MOOR/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1:10.000 und in einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_QUASSLINER_MOOR/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3