Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Perleberger Schießplatz“
VO-NSG_PERLEBERGER_SCHIESSPLATZ§ 3 Schutzzweck
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_PERLEBERGER_SCHIESSPLATZ/3#abs-1 (1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das mit dem ehemaligen Schießplatz Perleberg einen reich strukturierten Ausschnitt des Naturraums der Perleberger Heide umfasst, ist
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere naturnahe Wälder verschiedener Standorte mit Sukzessionswäldern auf einem ehemaligen Schießplatz und reich strukturierte Waldmäntel sowie Sandheiden und Sandtrockenrasen;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere Gemeine Grasnelke (Armeria elongata), Heidenelke (Dianthus deltoides), Karthäusernelke (Dianthus carthusianorum), Körner-Steinbrech (Saxifraga granulata) und Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Grünspecht (Picus viridis), Waldschnepfe (Scolopax rusticola), Wendehals (Jynx torquilla) und Wegerich-Scheckenfalter (Melitaea cinxia);
die Entwicklung von naturnahen, vielfältig strukturierten alt- und totholzreichen Waldtypen, insbesondere der Umbau von monostrukturierten Kiefernforsten;
die Erhaltung und Entwicklung aus wissenschaftlichen Grü nden zur Durchführung der Ökosystemforschung und weiterer wissenschaftlicher Untersuchungen, insbesondere zur Erforschung von Sukzessionsabläufen auf einem ehemaligen Schießplatz;
die Erhaltung und Förderung der besonderen Eigenart des Gebietes mit Wald- und Offenlandflächen sowie dem reich strukturierten Übergang zur Niederung der Stepenitz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_PERLEBERGER_SCHIESSPLATZ/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
des Gebietes als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unteres Elbetal“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 9 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) in seiner Funktion als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/ EWG , insbesondere Baumfalke (Falco subbuteo), Fischadler (Pandion haliaetus), Heidelerche (Lullula arborea), Neuntöter (Lanius collurio), Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Wespenbussard (Pernis apivorus) und Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope;
des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Perleberger Schießplatz“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Trockenen Sandheiden mit Calluna und Genista (Dünen im Binnenland), Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis (Dünen im Binnenland), Trockenen europäischen Heiden, Hainsimsen-Buchenwald, Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli - Stellario-Carpinetum) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_PERLEBERGER_SCHIESSPLATZ/3#abs-3 (3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck in der Zone 1 (Naturentwicklungsgebiet)
eine von menschlichen Einwirkungen unbeeinflusste Entwicklung, insbesondere die Sukzessionsentwicklung auf vegetationsfreien Flächen über Vorwälder bis hin zu naturnahen Wäldern;
die Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere für Untersuchungen von Sukzessionsabläufen.