Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Perleberger Schießplatz“

VO-NSG_PERLEBERGER_SCHIESSPLATZ

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_PERLEBERGER_SCHIESSPLATZ/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 354 Hektar. Es umfasst folgende Flurstücke:

Stadt:

Gemarkung:

Flur:

Flurstücke:

Perleberg

Perleberg

16

80 teilweise, 95/1, 95/2 und 95/3;

44

1/2, 1/4, 2/3, 3/3 und teilweise 4/3.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_PERLEBERGER_SCHIESSPLATZ/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten topografischen Karten mit ununterbrochener roter Linie und in der Luftbildliegenschaftskarte mit ununterbrochener weißer Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linien. Die in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführten vier topografischen Karten (Blattnummern 1 bis 4) im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Luftbildliegenschaftskarte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_PERLEBERGER_SCHIESSPLATZ/2#abs-3 (3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird eine Zone 1 als Naturentwicklungsgebiet im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, das der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in dem die Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, festgesetzt. Die Zone 1 umfasst rund 177 Hektar und liegt in den Flurstücken 2/3 (teilweise), Flur 44 der Gemarkung Perleberg und Flurstück 95/2, Flur 16 der Gemarkung Perleberg. Die Zone 1 ist in die zwei Teilbereiche (A und B) mit unterschiedlichen Regelungen zur Jagd unterteilt. Die Grenzen der Zone 1 und die Teilbereiche A und B sind in den in Anlage 2 Nr. 1 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 4 mit ununterbrochener roter Linie sowie in der in Anlage 2 Nr. 2 genannten Luftbildliegenschaftskarte mit ununterbrochener weißer Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Luftbildliegenschaftskarte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_PERLEBERGER_SCHIESSPLATZ/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3