Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mahnigsee-Dahmetal“

VO-NSG_MAHNIGSEE_DAHMETAL

§ 3 Schutzzweck

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_MAHNIGSEE_DAHMETAL/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

mit seinem naturnahen Flußlauf der Dahme, seiner Ufervegetation und den mesotrophen Mooren und Quellbereichen;

als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Schwimmblatt-, Unterwasserpflanzen-, Moor-, Seggen- und Erlengesellschaften sowie der zahlreichen Saumbiotope;

als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere bestandsbedrohter Fischarten, als Brut- und Nahrungsgebiet für zahlreiche Vogelarten sowie als Rückzugsgebiet für bestandsbedrohte Lurche, Reptilien und semiaquatische Säugetiere und Insekten;

aus ökologischen Gründen zur Sicherung der Selbstreinigungskraft des Fließgewässersystems sowie wegen der mosaikartig ausgebildeten Vernetzung der verschiedenen Kleinbiotope;

aus wissenschaftlichen Gründen zur Einrichtung von Bio-Monitoringflächen auf den Hoch- und Zwischenmooren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_MAHNIGSEE_DAHMETAL/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Dahmetal“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Übergangs- und Schwingrasenmooren, Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) (Stellario-Carpinetum) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Moorwäldern, Auenwäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Kammmolch (Triturus cristatus), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Grüner Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia), Großem Feuerfalter (Lycaena dispar), Heldbock (Cerambyx cerdo) und Hirschkäfer (Lucanus cervus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4