Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mahnigsee-Dahmetal“
VO-NSG_MAHNIGSEE_DAHMETAL§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_MAHNIGSEE_DAHMETAL/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 330 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in den Gemarkungen
Freidorf
Flur 3
Flurstücke 99-109, 110-114 (alle anteilig, jeweils Nordwestteil, begrenzt durch Nutzungsartengrenze/Feldweg);
Flur 4
Flurstücke 1-60, 62-68, 73, 74, 69/2 (anteilig, nur Waldanteil), Flurstück 61 anteilig (Graben ohne an Flurstück 76 angrenzenden Teil);
Halbe
Flur 5
Flurstücke 17, 18, 22-47, 48/1, 48/2, 49-75, 8 (anteilig, Streifen am Südostrand zwischen Rand der Feuchtwiesen und dem parallel der Dahme verlaufenden, die Schutzgebietsgrenze bildenden Waldweg bis zur Wegegabelung, 450 Meter westlich Nordwestspitze des Flurstückes 17, sowie das Waldgebiet um den Mahnigsee, begrenzt durch den 150 Meter nordwestlich des Sees verlaufenden Waldweg, im Nordosten durch den in Richtung Landstraße Halbe-Märkisch-Buchholz verlaufenden Weg und im Südwesten durch den 100 Meter westlich des Sees beginnenden, nach Halbe verlaufenden Weg);
Teurow
Flur 4
Flurstücke 12-23, 25-38, 40/3-40/12, 41-46, 66, 68, 69; Flur 5 Flurstücke 132-140, 131 (anteilig, Süd-ostteil, begrenzt durch die Nutzungsartengrenze Grünland); Flur 6 Flurstücke 2-4, 11-23, 24/1, 24/2,25-27, 28/1, 28/3-28/6, 29, 30/1, 30/2, 31-49, 51, 75-78, 6-10 (alle anteilig, jeweils Südteil, begrenzt durch den Ostrand der bebauten Fläche des Flurstücks 10 und der Verbindungslinie dieser zur Flurstücksgrenze 1/4); Flur 7 Flurstücke 31-36, 38-66, 68-118;
Märkisch-Buchholz
Flur 7
Flurstücke 1-28, 35, 40/1-40/4, 45,46/1, 46/2, 47, 48, 64/1, 67, 68, Flurstücke 34 (anteilig, nur Grünlandanteile, begrenzt durch die Nutzungsartengrenze), 38 (anteilig, nur Nordteil, begrenzt durch die Verlängerung der nördlichen Grenzlinie des Flurstückes 39 in Richtung Flurstück 37), 37 (anteilig, nur Ödlandanteil), 70 (anteilig, nur Ödlandanteil), 75-77 (alle anteilig, jeweils nur Grünlandanteile, begrenzt durch Nutzungsartengrenze zum Wald);
Oderin
Flur 1
Flurstücke 26-31, 41, 42, 300-307, 311-352, Flurstücke 294-299 anteilig (ohne Ödland- und Grünlandanteil), 355 (anteilig, nur Nordspitze, südlich begrenzt durch den 250 Meter nördlich der Südbegrenzung nach Osten laufenden Weg und weiter durch den Nordrand der Wiesenfläche);
Flur 2
Flurstücke 1-32, 83/2, 84/2, 85, 90-92, 101-112, Flurstücke 33 (anteilig nur Westteil, begrenzt durch den Weg -Flurstück 34-), 35-37 (alle anteilig, jeweils Nordwestteil, begrenzt durch den Waldweg Flurstück 38), 39-43 (alle anteilig, jeweils Nordwestteil, begrenzt durch den Waldweg Flurstück 38), 81 und 82 (alle anteilig, jeweils nur nordwestlich des Grabens Flurstück 85).
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_MAHNIGSEE_DAHMETAL/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten drei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten zehn Flurkarten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_MAHNIGSEE_DAHMETAL/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.