Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Luisensee“

VO-NSG_LUISENSEE

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_LUISENSEE/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 57 Hektar. Es umfaßt in der Gemarkung

Klein Kölzig

Flur 4

Flurstücke 275, 276, 277/1, 277/2, 278-287, 296, 299-306, 308-312, 318, 319, 321-323.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_LUISENSEE/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Luisensee“ und in einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Übersichtskarte mit der Blattnummer 1111-112 im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dietmar am 18. September 1995, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Flurkarte der Gemarkung Klein Kölzig, Flur 4, im Maßstab 1 : 2 500, unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dietmar am 18. September 1995, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_LUISENSEE/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Spree-Neiße, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3