Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lauschika“
VO-NSG_LAUSCHIKA§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 21.08.2026
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
zur Sicherung von Habitaten stark gefährdeter und an nasse Lebensbedingungen gebundene Tier- und Pflanzenarten sollen Blänken bis zum 30. April eines jeden Jahres erhalten bleiben;
das Grünland außerhalb von Zone 1 soll extensiv bewirtschaftet werden; die Nutzung des Grünlandes in der Zone 1 soll als Mähwiese erfolgen;
an den Torfstichen sollen Maßnahmen zur Entbuschung für die Schaffung von Kleinhabitaten durchgeführt werden.