Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lauschika“

VO-NSG_LAUSCHIKA

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

zur Sicherung von Habitaten stark gefährdeter und an nasse Lebensbedingungen gebundene Tier- und Pflanzenarten sollen Blänken bis zum 30. April eines jeden Jahres erhalten bleiben;

das Grünland außerhalb von Zone 1 soll extensiv bewirtschaftet werden; die Nutzung des Grünlandes in der Zone 1 soll als Mähwiese erfolgen;

an den Torfstichen sollen Maßnahmen zur Entbuschung für die Schaffung von Kleinhabitaten durchgeführt werden.

§ 5 § 7