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§ 6 VO-NSG_LAUSCHIKA (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lauschika“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

zur Sicherung von Habitaten stark gefährdeter und an nasse Lebensbedingungen gebundene Tier- und Pflanzenarten sollen Blänken bis zum 30. April eines jeden Jahres erhalten bleiben;

das Grünland außerhalb von Zone 1 soll extensiv bewirtschaftet werden; die Nutzung des Grünlandes in der Zone 1 soll als Mähwiese erfolgen;

an den Torfstichen sollen Maßnahmen zur Entbuschung für die Schaffung von Kleinhabitaten durchgeführt werden.