Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lauschika“
VO-NSG_LAUSCHIKA§ 3 Schutzzweck
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_LAUSCHIKA/3#abs-1 (1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das in einer besonders reich strukturierten Niedermoor- und Feuchtwiesenlandschaft in der Elster-Pulsnitzniederung liegt, durch den Wechsel von verschiedenen Grünlandbereichen, Erlenbruchwaldbereichen, Weidengebüschen, Gehölzen und zahlreichen Gräben geprägt ist und mit den Erlenbruchwald-Fragmenten im Gebiet der Pulsnitz- und Niederungsbereiche die letzten Flächen der ursprünglichen Vegetation des Schradens darstellt, ist
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum gefährdeter wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Feuchtwiesen, Röhrichte und Grauweiden-Erlenbrüche;
die Erhaltung und Entwicklung des Lebensraums wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielweise Gemeine Akelei (Aquiligea vulgaris), Wasserfeder (Hottonia palustris), Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus), Weiße Narzisse (Narcissus poeticus), Körnchen-Steinbrech (Saxifraga granulata);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum und Rückzugsgebiet bestandsbedrohter wild lebender Tierarten der Flussauen- und Feuchtwiesenlandschaft, insbesondere Wiesenvogelarten sowie als Rückzugsgebiet für an aquatische Lebensräume gebundene Säuger;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Eisvogel (Alcedo atthis), Grünspecht (Picus viridis), Weißstorch (Ciconia ciconia), Bekassine (Gallinago gallinago);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus ökologischen Gründen zur Herstellung eines Feuchtgebietbiotopverbundes zwischen den einzelnen Schutzgebieten in der Niederungslandschaft des Schradens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_LAUSCHIKA/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Pulsnitz und Niederungsbereiche“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe und Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.