(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das in einer besonders reich strukturierten Niedermoor- und Feuchtwiesenlandschaft in der Elster-Pulsnitzniederung liegt, durch den Wechsel von verschiedenen Grünlandbereichen, Erlenbruchwaldbereichen, Weidengebüschen, Gehölzen und zahlreichen Gräben geprägt ist und mit den Erlenbruchwald-Fragmenten im Gebiet der Pulsnitz- und Niederungsbereiche die letzten Flächen der ursprünglichen Vegetation des Schradens darstellt, ist
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum gefährdeter wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Feuchtwiesen, Röhrichte und Grauweiden-Erlenbrüche;
die Erhaltung und Entwicklung des Lebensraums wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielweise Gemeine Akelei (Aquiligea vulgaris), Wasserfeder (Hottonia palustris), Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus), Weiße Narzisse (Narcissus poeticus), Körnchen-Steinbrech (Saxifraga granulata);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum und Rückzugsgebiet bestandsbedrohter wild lebender Tierarten der Flussauen- und Feuchtwiesenlandschaft, insbesondere Wiesenvogelarten sowie als Rückzugsgebiet für an aquatische Lebensräume gebundene Säuger;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Eisvogel (Alcedo atthis), Grünspecht (Picus viridis), Weißstorch (Ciconia ciconia), Bekassine (Gallinago gallinago);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus ökologischen Gründen zur Herstellung eines Feuchtgebietbiotopverbundes zwischen den einzelnen Schutzgebieten in der Niederungslandschaft des Schradens.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Pulsnitz und Niederungsbereiche“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe und Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.