Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gandower Schweineweide“

VO-NSG_GANDOWER_SCHWEINEWEIDE

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_GANDOWER_SCHWEINEWEIDE/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 79 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flure:

Lenzen

Gandow

3;

Lenzen

Lenzen

23, 24;

Lanz

Wustrow

2.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_GANDOWER_SCHWEINEWEIDE/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 und die in Nummer 2 aufgeführte topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 aufgeführten vier Flurkarten mit den Blattnummern 1 bis 4. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt, die gemäß Absatz 3 hinterlegt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_GANDOWER_SCHWEINEWEIDE/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3